Jugendring in Stadt und Landkreis Nienburg
Satzung
§1
In der Stadt Nienburg und im Landkreis Nienburg tätige Jugendverbände oder Jugendgruppen (auch nichtorganisierte) bilden den Jugendring für Stadt und Landkreis Nienburg. Dieser führt den Namen „Kreisjugendring Nienburg“, abgekürzt „KJR Nienburg“.
- Sitz des Kreisjugendrings ist Nienburg/Weser
- Die Tätigkeit des Kreisjugendrings berührt nicht die Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen
§2
- Der Kreisjugendring Nienburg (mit Sitz: Nienburg) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§3
Die Aufgaben und Ziele des Kreisjugendringes sind:
Durch Erfahrungsaustausch die Lösung von Jugendproblemen voranzubringen
In Fragen der überparteilichen Jugendpolitik, Jugendhilfeplanung und des Jugendrechts aktiv für die Interessen der organisierten und nichtorganisierten Jugend einzutreten.
Die Interessen der organisierten und nichtorganisierten Jugend gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden zu vertreten.
Unterstützung und Koordinierung von Freizeit- und Bildungsprogrammen für die organisierte und nichtorganisierte Jugend sowie internationalen Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern.
Gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen im Sinne der Aufgabenstellung des Kreisjugendringes anzuregen, zu planen und durchzuführen.
Unterstützung bei der Bewältigung von jugendtypischen Problemen von nichtorganisierten Jugendlichen.
Bildung und Unterstützung von Stadt- und Gemeindejugendringen.
Seminare und Vorträge anzubieten.
Die o.g. Aufgaben und Ziele des Kreisjugendringes werden durch -Mitarbeit in Fachausschüssen und Gremien der kommunalen Gebietskörperschaft erreicht.
-Direkte Unterstützung der Träger der Jugendarbeit sowie von Zweckinitiativen der Jugendarbeit.
Dies soll erreicht werden durch:
- Einrichtung eines offenen Stammtisches
- Fachliche Beratung der Jugendlichen und Gruppen
- Unterstützung der Jugendlichen im Umgang mit Behörden
- Zusammenarbeit mit schulen
- Unterstützung und Beratung von Zweckinitiativen durch Kontaktaufnahme und Verhandlungen
mit der/ den jeweiligen Gebietskörperschaft/ en und Entscheidungsträgern
§4
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreisjugendring sind:
Die Anerkennung des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anerkennung der Satzung des Kreisjugendrings und die Bereitschaft, bei diesen Aufgaben tätig mitzuwirken.
§5
die Organe des Kreisjugendrings sind:
1.) Die Vollversammlung 2.) Der Vorstand Der Vollversammlung gehören je ein stimmberechtigter Vertreter jeder Mitgliedsorganisation und der Vorstand an; sowie als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Kreisjugendpfleger sowie der/ die Jugendhilfeausschussvorsitzende/ r des Kreistages.
Die Vollversammlung ist schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen.
Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitgliedsorganisationen muss eine außerordentliche Vollversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden.
In den Vorstand können gewählt werden: a.) Delegierte der Mitgliedsorganisationen, b.) von den Mitgliedern benannte Personen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ersten Vollversammlung des Jahres.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. In getrennten Wahlgängen werden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, die Beisitzer und die Kassenprüfer mir einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§6
Der Vorstand wird gebildet vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Diese sind stimmberechtigt im Sinne von §5, Abs. 2.
Der Vorstand handelt im Auftrag der Vollversammlung. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sie sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung jeweils allein Vertretungsberechtigt.
Der Vorstand amtiert für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vakante Vorstandsämter und Kassenprüfer können bei jeder Vollversammlung nachgewählt werden. Dies ist in er Einladung anzukündigen.
Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann jedoch innerhalb seiner Amtszeit mit 2/3-Mehrheit von der Vollversammlung abberufen werden.
§7
Die Vollversammlung kann für einen jeweils festzulegenden Zeitraum mit Mehrheit Ausschüsse einsetzen und deren Zusammensetzung und Aufgaben festlegen, Diese Ausschüsse haben nur Vorschlagsrecht.
§8
Zur Vertretung des Kreisjugendrings bei anderen Gremien können Delegierte mit Mehrheit von der Vollversammlung gewählt werden.
§9
Beschlussfähigkeit der Vollversammlung liegt vor, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsorganisationen anwesend und die Einladung 14 Tage vorher ergangen ist.
Ist ie Vollversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere Vollversammlung innerhalb von 6 Wochen neu einzuberufen, die dann mit den anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.
Beschlüsse der Vollversammlung werden durch die Aufnahme in das entsprechende Protokoll der Vollversammlung sowie der Unterschrift des Protokollanten und des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet.
§10
Die Aufnahme in den Kreisjugendring muss schriftlich beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit Mehrheit.
§11
Der Austritt aus dem Kreisjugendring muss schriftlich erfolgen.
§12
Die Mitgliedschaft erlischt nach der Auflösung des Mitgliedsverbandes oder schriftlicher Kündigung.
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor der nächsten Vollversammlung gestellt werden. In der Einladung muss der Antrag als besonderer Tagesordnungspunkt genannt sein.
Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§13
Ob und in welcher Höhe Beiträge entstehen, entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit nach Beschlussvorlage des Vorstandes.
In erster Linie, wird die Arbeit des Kreisjugendrings durch Spenden und Zuschüsse der öffentlichen Hand finanziert.
Die Gelder sind der Satzung entsprechend zu verwenden.
§14
Ein Antrag auf Auflösung des Kreisjugendrings muss von einem Drittel der Mitgliedsorganisationen unter Darlegung der Gründe drei Monate vor der nächsten Vollversammlung schriftlich gestellt werden.
Die Auflösung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Nienburg/ Weser, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Nienburg zu verwenden hat.
§15
Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit von der Vollversammlung beschlossen werden.
§16
Die Prüfung der Bücher und Kasse erfolgt mindestens einmal jährlich durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer. Diese haben über die Buch- und Kassenführung einen Revisionsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie beantragen die Entlastung der Kasse und des Vorstandes.
Die Gesamtsatzung wurde in Nienburg am 13. März 1973 verabschiedet.
Der Satzungsteil 31,Abs.1 wurde am 11. Juni 1981 neu gefasst.
Die Satzungsteile §3, Abs.4; §5, Abs.3, 4 und 5; §11, Abs. 1 wurden am 18. Dezember 1983 neu gefasst und §6 sowie §15 wurden hinzugefügt.
Die Satzungsteile §1, Abs. 1; §3,Abs 4; §3, Abs. 3, 2, 6 und 7; §5,Abs.3 und 5; §6, Abs. 4 und5 sowie§12, Abs. 1 wurden am 22.Oktober 1996 geändert.
Die Satzungsteile §1, Abs1; §5, Abs. 2; §6, Abs.2; §16, Abs1 wurden am 24.Juni 1998 geändert. Die Satzungsteile §3, Abs.8 und 9; §9, Abs.2 und 3 sowie §13,Abs1 bis 3 wurden hinzugefügt. Die am 24.06.98 geänderte Satzung tritt am 24. Juni 1998 in Kraft und wird dem zuständigen Amtsgericht Nienburg zur Eintragung in das Vereisregister zugestellt.
Die Satzungsteile §2, Abs.1 bis 4und §14, Abs. 3 wurden am 23.03.1999 geändert bzw. hinzugefügt.